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Samstag, 28 Oktober 2017 18:17

Satzung

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Des Karneval Club Könnern "Blau-Weiß" e.V.

§1 - Name, Sitz und Aufgaben:

  1. Der Verein trägt den Namen: Karneval Club Könnern "Blau-Weiß" e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Könnern.
  3. Der Verein wurde am 05.12.1990 unter Reg. Nr. 193, in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bernburg eingetragen.
  4. Zweck des Vereins ist die Tradition des Könnerschen Karnevals fortzuführen und in Zukunft weiter zu beleben.
  5. Die Aufgaben des Vereins sind:
    • Pflege und Förderung des Karnevals, Fasching und der Fastnacht auf traditions- und landestypischen Grundlagen.
    • Förderung der Jugendarbeit
    • Kontakte zu anderen karnevalistischen Vereinen, Clubs oder Gesellschaften pflegen.
    • Karnevalistische Veranstaltungen im Sinne Traditionspflege und des Brauchtums durchzuführen.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

 §2 - Mitgliedschaft:

Der Verein hat:

  1. Aktive Mitglieder:
    Das sind alle die, die Satzungsgemäß aktive Vereinsarbeit leisten.
  2. Fördernde Mitglieder:
    Das sind Organisationen, Institutionen, Firmen und Einzelpersonen, die den Verein ideell, materiell und finanziell unterstützen.
  3. Ehrenmitglieder:
    Das sind Mitglieder unseres Vereins, die sich durch langjährige Mitgliedschaft und sich besonders bei der Traditions- und Brauchtumspflege innerhalb und außerhalb unseres Vereins außerordentlich Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung, nach vorheriger Abstimmung durch den Elferrat. 

§ 3 - Aufnahme:

  1. Mitglied im Verein kann jeder werden, der die Satzung des Vereins anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Elferrat zu richten, dieser entscheidet über die Aufnahme.

 §4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Allen Mitgliedern steht das Recht zu an den Elferrats-Versammlungen (soweit diese nicht speziell für Elferratsmitglieder einberufen sind) und Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die aktiven Mitglieder haben Stimmrecht, können Anträge stellen, Anfragen einbringen und über ihre Tätigkeit im Verein informieren.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
    • die Satzung und Ordnung des Vereins anzuerkennen
    • die Beschlüsse des Elferrates zu befolgen
    • an der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Ziele unseres Verein mitzuwirken
    • die Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, die Höhe des Beitrages legt der Vorstand mit Abstimmung des Elferrates fest. Der Beitrag ist zur Mitgliederversammlung zu entrichten.
    • für Mitglieder die mit ihrer Beitragspflicht im Rückstand sind, Ruhen alle Rechte. 

§5 - Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • schriftliche Austrittserklärung an den Elferrat zum Ende des Geschäftsjahres
    • den Ausschluss aus dem Verein
    • die Auflösung des Vereins
  2. Können Mitglieder aus Krankheits- oder Altersgründen nicht mehr aktiv mitarbeiten, bleibt die aktive Mitgliedschaft erhalten.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Elferrates ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
  4. Ausschlussgründe sind:
    • grober Verstoß gegen die Satzung und Ziele des Vereins, sowie Beschlüsse des Elferrates und Vorstand.
    • Schädigung des Vereins in der Öffentlichkeit
    • Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.

§6 - Organe des Verein:

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der Elferrat
    • die Revisionskommission
  2. Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich. Kosten können erstattet werden.

 §7 - Die Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins, wobei die volljährigen Mitglieder Stimmrecht haben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, sie ist einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
  3. Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist ein Einspruch nicht möglich.
  4. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
    • Bericht des Elferrates und Vorstand
    • Bericht des Schatzmeisters
    • Bericht der Revisionskommission
    • Entlastung des Vorstandes und Schatzmeister
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Revisionskommission
    • Satzungsänderung
    • Verschiedenes und Diskussion
    • Auflösung des Vereins
  5. Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen grundsätzlich einer "Zwei-Drittel-Mehrheit" aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
  7. Für die Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder mindestens 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangt.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins:
  2. Dem Vorstand gehören an:
    • der Vorsitzende
    • der stellvertretende Vorsitzende
    • der Präsident
    • der Schatzmeister
    • der Schriftführer
    • die Beisitzer
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder vertritt einzeln.
  4. Der Vorstand wird alle 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Es können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.

 §9 - Der Elferrat

  1. Der Elferrat besteht aus aktiven Mitgliedern des Vereins. Er wählt aus seinen Reihen den Präsidenten. Der Elferrat hat das Recht Elferratsmitglieder aufzunehmen und abzulösen.
  2. Der Elferrat, mit seinem Präsidenten an der Spitze, ist für alle veranstalterischen Tätigkeiten des Vereins zuständig.
  3. Der Elferrat hat das Recht jederzeit geschlossene Elferratsversammlungen einzuberufen und Beschlüsse zu fassen.
  4. Von jeder Elferratsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und von einem Elferratsmitglied zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind in einem gesonderten Buch festzuhalten.

 §10 - Die Revisionskommission:

  1. Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie soll sich aus drei Mitgliedern zusammensetzen, wobei kein Mitglied des Vorstandes dabei sein darf.
  2. Die Aufgaben sind die Überprüfung der finanziellen und materiellen Werte des Vereins.
  3. Der Vorsitzende der Revisionskommission hat das Recht an jeder Sitzung des Elferrates teilzunehmen. Der Revisionsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten ist dieses sofort dem Elferrat mitzuteilen. 

§11 - Gerichtsstand:

  1. Gerichtsstand des Vereins ist Bernburg.

§12 - Geschäftsjahr:

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.

 §13 - Schlussbestimmungen:

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein bzw. Einrichtung, welche im Auflösungsprotokoll zu benennen ist.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

 

Beschlossen am 11.09.2003

Gelesen 3584 mal Letzte Änderung am Samstag, 28 Oktober 2017 23:42
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KCK, das heißt Gesang, Tanz, Büttenreden, Spass und Gute Laune. KCK heißt aber auch 'fleißige Hände', Organisation und viele Stunden Arbeit. Auf diesen Seiten möchten wir Ihnen, liebe Karnevalfreunde, einen Blick hinter die Kulissen gewähren und wissenswertes aus dem Verein präsentieren. Viel Spass beim Lesen - Ihr KCK

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