§ 1 – Name, Sitz und Aufgaben
-
Der Verein trägt den Namen:
Karneval Club Könnern „Blau-Weiß“ e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Könnern.
- Der Verein wurde am 05.12.1990 unter der Registernummer 193 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bernburg eingetragen.
- Zweck des Vereins ist es, die Tradition des Könnerschen Karnevals fortzuführen und auch künftig weiter zu beleben.
- Die Aufgaben des Vereins sind:
- Pflege und Förderung des Karnevals, Faschings und der Fastnacht auf traditions- und landestypischen Grundlagen.
- Förderung der Jugendarbeit.
- Pflege der Kontakte zu anderen karnevalistischen Vereinen, Clubs und Gesellschaften.
- Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen im Sinne der Traditionspflege und des Brauchtums.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden
§ 2 – Mitgliedschaft
Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:
1. Aktive Mitglieder
Das sind alle Mitglieder, die satzungsgemäß aktiv am Vereinsleben teilnehmen und aktive Vereinsarbeit leisten.
2. Fördernde Mitglieder
Das sind Organisationen, Institutionen, Firmen und Einzelpersonen, die den Verein ideell, materiell oder finanziell unterstützen.
3. Ehrenmitglieder
Das sind Mitglieder unseres Vereins, die sich durch langjährige Mitgliedschaft sowie durch besondere Verdienste bei der Traditions- und Brauchtumspflege innerhalb und außerhalb unseres Vereins ausgezeichnet haben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach vorheriger Abstimmung durch den Elferrat.
§ 3 – Aufnahme
-
Mitglied im Verein kann jede Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Elferrat zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Elferrat.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte der Mitglieder
Allen Mitgliedern steht das Recht zu, an den Elferratsversammlungen (soweit diese nicht ausschließlich für Elferratsmitglieder einberufen wurden) sowie an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die aktiven Mitglieder haben das Recht,
- an Abstimmungen teilzunehmen (Stimmrecht),
- Anträge zu stellen,
- Anfragen einzubringen sowie
- über ihre Tätigkeit im Verein zu informieren.
2. Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- die Satzung und Ordnungen des Vereins anzuerkennen,
- die Beschlüsse des Elferrates zu befolgen,
- an der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Vereinsziele mitzuwirken,
- den festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand mit Zustimmung des Elferrates festgelegt. Der Beitrag ist zur Mitgliederversammlung zu zahlen.
Mitglieder, die mit ihrer Beitragspflicht im Rückstand sind, ruhen in sämtlichen Mitgliedsrechten.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Elferrat zum Ende des Geschäftsjahres,
- Ausschluss aus dem Verein,
- Auflösung des Vereins.
2.
Können Mitglieder aus Krankheits- oder Altersgründen nicht mehr aktiv am Vereinsleben teilnehmen, bleibt die aktive Mitgliedschaft bestehen.
3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Elferrates aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
4. Ausschlussgründe sind insbesondere:
- grober Verstoß gegen die Satzung, die Ziele des Vereins oder gegen Beschlüsse des Elferrates bzw. des Vorstandes,
- Schädigung des Vereins in der Öffentlichkeit,
- Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
§ 6 – Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Elferrat,
- die Revisionskommission.
2.
Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe erfolgt ehrenamtlich. Entstandene Kosten können erstattet werden.
§ 7 – Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind die volljährigen Mitglieder.
2.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
3.
Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist kein Einspruch möglich.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Bericht des Elferrates und des Vorstandes,
- Bericht des Schatzmeisters,
- Bericht der Revisionskommission,
- Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Revisionskommission,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Verschiedenes und Diskussion,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
5.
Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6.
Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen grundsätzlich einer Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
7.
Für die Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
8.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
- es das Interesse des Vereins erfordert oder
- mindestens 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
9.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden – in dessen Abwesenheit vom Präsidenten – sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 – Der Vorstand
1.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Präsident,
- der Schatzmeister,
- der Schriftführer,
- die Beisitzer.
3.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister.
Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
4.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wählbar sind ausschließlich aktive Mitglieder des Vereins. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
§ 9 – Der Elferrat
1.
Der Elferrat besteht aus aktiven Mitgliedern des Vereins.
Er wählt aus seinen Reihen den Präsidenten. Außerdem hat der Elferrat das Recht, Elferratsmitglieder aufzunehmen und abzuberufen.
2.
Der Elferrat ist unter der Leitung seines Präsidenten für sämtliche veranstalterischen Tätigkeiten des Vereins verantwortlich.
3.
Der Elferrat ist berechtigt, jederzeit geschlossene Elferratsversammlungen einzuberufen und Beschlüsse zu fassen.
4.
Über jede Elferratsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Protokollführer sowie von einem Elferratsmitglied zu unterzeichnen.
Beschlüsse sind in einem gesonderten Beschlussbuch festzuhalten.
§ 10 – Die Revisionskommission
1.
Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Sie besteht aus drei Mitgliedern, wobei kein Mitglied des Vorstandes der Revisionskommission angehören darf.
2.
Die Aufgaben der Revisionskommission sind die Überprüfung der finanziellen und materiellen Werte des Vereins.
3.
Der Vorsitzende der Revisionskommission ist berechtigt, an jeder Sitzung des Elferrates teilzunehmen.
Der Revisionsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Besteht der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, ist der Elferrat hierüber unverzüglich zu informieren.
§ 11 – Gerichtsstand
1.
Gerichtsstand des Vereins ist Bernburg.
§ 12 – Geschäftsjahr
1.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
§ 13 – Schlussbestimmungen
1.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Einrichtung, die im Auflösungsprotokoll zu benennen ist.
2.
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen, soweit diese den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie Änderungen, die behördlicherseits angeordnet werden.
Beschlossen am 11.09.2003